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Stadt Würselen
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Elektronische Kommunikation mit der Stadt Würselen
Nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger, hier die Stadtverwaltung, hierfür einen Zugang eröffnet. Es besteht somit die Möglichkeit, die gesetzlich geforderte Schriftform einschließlich eigenhändiger Unterschrift durch eine elektronische Form der Kommunikation mit qualifizierter elektronischer Signatur zu ersetzen.
Die Stadt Würselen hat mit dem Bürgerportal ausdrücklich keinen elektronischen Zugang i. S. d. § 3a VwVfG NW eröffnet, da die Echtheit und Gültigkeit der notwendigen qualifizierten elektronischen Signaturen i. S. d. Signaturgesetzes (SigG) aus technischen Gründen [noch] nicht überprüft werden kann. Formgebundene Anträge sind daher weiterhin als Schriftstück auf dem Postweg zu versenden.
