Fundbüro
Fundbüro, Fundsachen
Wer eine offensichtlich verlorene Sache findet, beispielsweise eine Geldbörse auf dem Gehweg, ist verpflichtet, diese Sache dem Eigentümer zurückzugeben, wenn der Wert der Sache nicht unter 10 Euro liegt. Sofern der Finder den Eigentümer nicht kennt, ist er verpflichtet, den Fund der Behörde anzuzeigen bzw. die Sache dort anzuliefern. Die Regelungen über Fundsachen ergeben sich aus §§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Haben Sie also im Stadtgebiet Würselen eine verlorene Sache gefunden oder ist Ihnen eine Sache im Stadtgebiet verloren gegangen, setzen Sie sich bitte mit dem Fundbüro in Verbindung.
