Informationen zu den Wahlen 2009 und 2010
Das Jahr 2009 hat man zurecht als "Superwahljahr" bezeichnet. Auch in Würselen wurden insgesamt sechs Wahlen an drei Terminen durchgeführt:
Wahl des Europäischen Parlaments am 7. Juni 2009
Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Würselen
sowie des Städteregionsrates und des Städteregionstags am 30. August 2009
Wahl des Deutschen Bundestags am 27. September 2009
Im Jahr 2010 stehen darüber hinaus noch zwei weitere Wahltermine an:
Wahl der Migrationsvertreter im Integrationsrat der Stadt Würselen am 7. Februar 2010
Wahl des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen am 9. Mai 2010
Auf diesen Seiten erhalten Sie allgemeine Informationen zur Durchführung der Wahlen.
Termine, Fristen und konkrete Wahlrechtsvoraussetzungen zu den einzelnen Wahlen finden Sie in der linken Navigation.
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an
Dr. Franz Kerff
Rathaus Morlaixplatz 1
52146 Würselen
Telefon 02405/67-567
Fax 02405/49939-567
eMail franz.drkerff@wuerselen.de
Zur Durchführung der Wahlen im Stadtgebiet Würselen werden noch Wahlhelfer gesucht. Sollten Sie Interesse an dieser ehrenamtlichen Tätigkeit haben, melden Sie sich bitte per eMail oder telefonisch unter 02405/67-839. Für die Tätigkeit am Wahlsonntag wird ein Erfrischungsgeld i. H. v. 21 Euro gezahlt.
Begriffe rund um die Wahlen
Wahlbenachrichtigungskarte
Die Wahlbenachrichtigungskarte wird allen Wahlberechtigten ca. drei Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin per Post an die laut Meldeverzeichnis maßgebliche Wohnanschrift zugestellt. Wer nicht ordnungsgemäß im Stadtgebiet gemeldet ist, erhält folglich keine Wahlbenachrichtigungskarte. In diesen Fällen muss zunächst die Meldepflicht erfüllt werden und das Meldeverzeichnis korrigiert werden, anschließend ist das Wählerverzeichnis zu korrigieren, um im Stadtgebiet wählen zu können.
Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis ist ein Auszug des Meldeverzeichnisses, das diejenigen Personen enthält, die am Wahlsonntag im Stadtgebiet wahlberechtigt sind. Nur wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ist berechtigt, am Wahlsonntag oder im Rahmen des Briefwahlverfahrens seine Stimme abzugeben. Wer eine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten hat, ist unter der auf der Karte vermerkten laufenden Nummer für einen bestimmten Stimmbezirk im Wählerverzeichnis eingetragen. Wer keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten hat, sollte sicherheitshalber bei der Stadtverwaltung nachfragen, ob möglicherweise ein Irrtum vorliegt.
Stimmzettel
Der Stimmzettel enthält alle für die jeweilige Wahl gültigen Wahlvorschläge. Der Wähler hat eine Stimme; auf jedem Stimmzettel ist die Stimme durch Ankreuzen eines Wahlvorschlags abzugeben. Ausnahmen stellen die Bundestagswahl und die Landtagswahl dar: bei der Bundestags- wie bei der Landtagswahl hat der Wahlberechtigte eine so genannte Erststimme zur Wahl des Direktkandidaten im Wahlkreis und eine so genannte Zweitstimme zur Wahl einer Partei, deren Kandidaten auf einer Landesliste zusammengestellt sind. Da bei den Kommunalwahlen jedem Wahlberechtigten vier Stimmzettel auszuhändigen sind, sind diese unterschiedlich farblich gekennzeichnet, um Verwechslungen zu vermeiden.
Wahlschein
Die Beantragung eines Wahlscheins ist notwendig, um am Briefwahlverfahren teilzunehmen. Auf dem Wahlschein sind die persönlichen Daten des Wählers vermerkt, außerdem versichert er durch seine eigenhändige Unterschrift an Eides Statt, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Sollte jemand körperlich nicht in der Lage sein, diese Erklärung auszufüllen, kann er sich einer beliebigen Hilfsperson bedienen, die den Stimmzettel gemäß seinem Willen ausfüllt und in seinem Auftrag die Versicherung an Eides statt unterschreibt. Ohne eine gültige Unterschrift ist der Wahlschein ungültig (siehe „Briefwahl“). Achtung: Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! Wer einen Wahlschein beantragt hat, ist – auch am Wahlsonntag – ausschließlich durch Vorlage dieses Wahlscheins berechtigt, an der Wahl teilzunehmen.
Ihren Wahlschein bzw. Ihre Briefwahlunterlagen können Sie auch online beantragen, indem Sie in der Navigation "Wahlen 2009 - 2010" die jeweilige Wahl anklicken.
Briefwahl
Wer am Wahlsonntag nicht in dem laut Wahlbenachrichtigungskarte genannten Wahllokal wählen möchte, kann durch einfachen Antrag vorab am Briefwahlverfahren teilnehmen und schon vor dem Wahlsonntag seine Stimme angeben. Als Antrag dient die Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte, die ausgefüllt und vom Wahlberechtigten persönlich unterschrieben werden muss. Auf diesen Antrag erhält der Wähler seine persönlichen Briefwahlunterlagen i. d. R. auf dem Postweg. Zu den Unterlagen gehören der Wahlschein (siehe oben), der/die Stimmzettel (siehe oben), ein Umschlag für den Stimmzettel, ein Umschlag zur Rücksendung der Unterlagen an die Stadtverwaltung (siehe „Wahlbrief“) und ein Merkblatt zur korrekten Verwendung der Unterlagen. Der Antrag kann auch persönlich unter Vorlage des Personalausweises im Rathaus gestellt werden. Die Stadtverwaltung hat in Saal B des Rathauses wie in den Vorjahren ein Briefwahlbüro eingerichtet, in dem zu den allgemeinen Öffnungszeiten gewählt werden kann. Wer Briefwahlunterlagen für einen Dritten mitnehmen will, muss sich durch Personalausweis ausweisen und eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen. Hierzu kann ebenfalls die Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte verwendet werden.
Ihren Wahlschein bzw. Ihre Briefwahlunterlagen können Sie auch online beantragen, indem Sie in der Navigation "Wahlen 2009 - 2010" die jeweilige Wahl anklicken.
Wahlbrief bzw. Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen
Als Wahlbrief wird der Brief bezeichnet, den der Wähler nach der Teilnahme am Briefwahlverfahren zur Stadtverwaltung zurücksendet oder dort persönlich abgibt. Die Wahlbriefe werden am Sonntag vom zuständigen Briefwahlvorstand geöffnet. Anschließend wird der Wahlschein dahingehend überprüft, ob der Wahlschein für ungültig erklärt wurde, beispielsweise weil gegenüber der Stadtverwaltung der Verlust gemeldet wurde und infolge dessen ein neuer Wahlschein ausgehändigt wurde. Sofern keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins vorliegen, wird der verschlossene zweite Umschlag mit dem Stimmzettel zur späteren Auszählung in eine versiegelte Urne geworfen. Auf diese Weise wird das Wahlgeheimnis gewahrt. Es ist nicht nachvollziehbar, welcher Briefwähler welche Stimme abgegeben hat.
