Brunnen am Lindenplatz bei Nacht. Hellerleuchtet durch die Straßenlaternen. Im Hintergrund der Maibaum der Bissener Maigesellschaft.Eine Kappelle im Sonnenlicht, Ein großer Baum und Steine im Vordergrund; Würselen PleyHerbstmorgen im Wurmtal; leichter Nebel zieht in der aufgehenden Sonne über Wiesen und BäumePfarrkirche St. Sebastian in herbstlichem Sonnenlicht

Überprüfung privater Abwasseranlagen

Seit November 2013 gilt in NRW eine neue gesetzliche Regelung zur Überprüfung privater Abwasserleitungen: Jeder Grundstückseigentümer hat nach dem bundesdeutschen Wasserhaushaltsgesetz seine Abwasseranlagen selber zu überwachen. Sofern Schäden festgestellt werden, sind diese zu beseitigen.

Was gilt für Häuser bzw. private Leitungen in Wasserschutzgebieten?

Zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen hat der nordrhein-westfälische Landtag am 19.12.2019 beschlossen, dass die Prüffristen für private Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten aufgehoben werden sollen. Das NRW-Umweltministerium ist  beauftragt, eine entsprechende Gesetzesänderung auf dem Weg zu bringen.

Nach bisher geltender Regelung nach Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW–Teil 2 sind private Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten bis zum 31.12.2015 bei Baujahr vor 1965 bzw. bis zum 31.12.2020 zu prüfen. Darüber hinaus gilt die Prüffrist 31.12.2020 für Grundstückseigentümer mit bestimmten gewerblichen Betrieben auf dem Grundstück (u.a. Zahnärzte, KFZ-Werkstätten, Chemische Wäschereien). Die Regelung für gewerbliche Betriebe gilt auch außerhalb von Wasserschutzgebieten.

Nach NRW-Landtagsbeschluss vom 19.12.2019 (Landtags-Drucksache 17/8107) sollen die Pflichten bzw. Fristen zur Prüfung privater Abwasserleitungen nun neu geregelt werden. Der Landtag hat die Landesregierung beauftragt, eine verpflichtende Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) nur noch bei Neubauvorhaben, bei wesentlichen Änderungen und in begründeten Verdachtsfällen zu verlangen.

Demnach soll in Wasserschutzgebieten für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen und nach 1965 erstellt wurden, die bestehende Frist 2020 zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) entfallen. Bestehende Regelungen zur Prüfung industrieller oder gewerblicher Abwasseranlagen sollen dagegen unberührt bleiben, genauso wie die Regelungen über die bereits abgelaufene gesetzliche Frist 31.12.2015.

Die Umsetzung der Prüfung liegt im Verantwortungsbereich der Grundstückseigentümer.

Das Umweltministerium NRW wurde von der Landesregierung mit der Erarbeitung eines Entwurfs zur Umsetzung der im Landtag beschlossenen Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Teil 2 beauftragt. Dieser Änderungsentwurf geht in die Ressort- und Kabinettsabstimmung und dann in die Anhörung der beteiligten Kreise, wie zum Beispiel dem Städte- und Gemeindebund NRW. Nach Auswertung der Anhörung geht der auf dieser Basis überarbeitete Änderungsentwurf erneut in die Ressort- und Kabinettsabstimmung und das Ergebnis wird dann dem Landtag zur Verabschiedung zugeleitet. Mit einer Änderungen der gesetzlichen Regelung und einem verbundenen Wegfall der gesetzlichen Frist zum 31.12.2020 für private Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten ist im 3. Quartal 2020 zu rechnen.

Was gilt für Häuser außerhalb von Wasserschutzgebieten?

Außerhalb von Wasserschutzgebieten sieht die neue gesetzliche Regelung in NRW keine landesweiten Fristen für die erstmalige Überprüfung vor. Hier sind private Abwasseranlagen spätestens alle 30 Jahre zu überprüfen. Wann diese Überprüfung erstmalig durchgeführt wird, liegt in der Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers. Entstehen Schäden, die aufgrund mangelnder Wartung nicht rechtzeitig erkannt wurden, haftet der Eigentümer. In der Folge kann dies auch zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führen.

Was gilt für Industrie und Gewerbe?

Für industrielle und gewerbliche Abwasserleitungen, die besonders verunreinigtes Abwasser transportieren, muss die erstmalige Überprüfung grundsätzlich bis 2020 erfolgen. Im Gegensatz zu häuslichem Abwasser gilt dies auch außerhalb von Wasserschutzgebieten. In Wasserschutzgebieten muss die Prüfung bereits bis Ende 2015 erfolgen, wenn die Leitungen ein älteres Baujahr als 1990 aufweisen.

Was gilt für neue Häuser?

Grundstückseigentümer, die eine neue Abwasseranlage erhalten oder eine Sanierung der Anlage durchführen lassen, müssen diese bei Fertigstellung durch einen Sachkundigen überprüfen lassen. Dies ist häufig schon im Eigeninteresse vorteilhaft, um Gewährleistungsansprüche rechtzeitig wahren zu können.

Wie prüfen?

Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen erfüllen die neue Verordnung, wenn sie von anerkannten Sachkundigen durchgeführt wurden. Eine Liste der anerkannten Prüfer veröffentlicht das Landesumweltamt:

http://www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa

Rohr defekt – was tun?

Nach der neuen Verordnung sind große Schäden sofort zu beseitigen. Für die Beseitigung mittlerer Schäden wird 10 Jahre Zeit gewährt. Kleine Schäden müssen zunächst gar nicht saniert werden. Wie ein Schaden zu bewerten ist, darüber entscheidet der zugelassene Sachkundige Prüfer. Im Einzelfall kann die Stadt Würselen über abweichende Sanierungsfristen entscheiden, sowie auch im Vorfeld einer notwendigen Sanierung beratend zur Seite stehen.

Tipps für Hauseigentümer, die Geld sparen

Es empfiehlt sich, grundsätzlich mehrere Angebote für eine Prüfung oder auch Sanierung einzuholen und sich vor der Beauftragung in jedem Fall bei der Kommune beraten zu lassen. Denn dort erhalten Eigentümer wichtige Informationen über die neuen gesetzlichen Regelungen und fachliche Tipps die Geld sparen können.

Ansprechpartner

Die Stadt Würselen steht für Rückfragen gerne zur Verfügung:

serviceportal.wuerselen.de | Tiefbau