Bezirksregierung Köln

Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln

Die WAG (Antragstellerin) hat gemäß §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Förderung von Grundwasser beantragt, um es für die Trinkwasserversorgung der Stadt Aachen am Standort Reichswald zu verwenden.

Die Förderung des Grundwassers erfolgt über 6 Brunnen auf folgenden Grundstücken:

-            Gemarkung Haaren, Flur 30, Flurstück 185

-            Gemarkung Haaren, Flur 30, Flurstück 184

Beantragt wird die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von maximal 210 m³/h, 4.900 m³/d und 1.300.000 m³/a.

Für die Förderung von Grundwasser von 100.000 m³/a bis weniger als 10 Mio. m³/a besteht nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Nummer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht. Da aufgrund der hydrogeologischen und landschaftsökologischen Verhältnisse im Bereich der WGA Reichswald zu erwarten war, dass sich die zuständige Behörde, die Bezirksregierung Köln, für die Durchführung einer UVP entscheiden würde, wurde die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 UVPG auf Antrag der Antragstellerin durchgeführt. Demnach besteht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die beantragte Grundwasserförderung hat die Antragstellerin daher einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG) vorgelegt. Der UVP-Bericht beinhaltet eine allgemein verständliche, nicht technische Zusammenfassung zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens. Durch die Offenlage der Unterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens des Vorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen parallel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder: www.uvp-verbund.de ) veröffentlicht.

Die Antragstellerin hat hierzu einen umfangreichen Bericht zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung samt Anlagen vorgelegt, welcher die umweltbezogenen Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lässt.

Für den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sowie die dazugehörigen Antragsunterlagen (Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, ist gemäß § 106 Abs. 1 S. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) und den §§ 18 Abs. 1 Satz 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirken wird, vorgeschrieben.

In der Zeit vom 16.06.2026 bis einschließlich 15.07.2026 können die Antragsunterlagen während der Dienststunden, nach Terminvereinbarung, bei

  • Der Stadtverwaltung Aachen, Fachbereich Klima und Umwelt, Maria-Theresia-Allee 38, 52064 Aachen - ein Termin zur Einsichtnahme der Unterlagen ist vorab unter umwelt@mail.aachen.de oder telefonisch unter 0241 - 432 3666 zu vereinbaren.
  • Duerler, Nicole
  • Der Stadtverwaltung Stolberg (III/61.1 – Abteilung für Stadtentwicklung und Umwelt, Zweifaller Straße 277, 52224 Stolberg, 2. Etage, Raum 205 von Mo – Fr: 08:30 – 12:30 Uhr, zusätzlich Mo – Mi: 14:00 – 16:00 Uhr und Do: 14:00 – 17:30 Uhr oder nach Vereinbarung. Es wird um eine vorherige Anmeldung unter stadtentwicklung@stolberg.de gebeten) und
  • Der Stadtverwaltung Würselen im Planungsamt A 61, Morlaixplatz 1, 52146 Würselen im Gang auf der 5. Ebene zwischen Zimmer 253 und 235,
    montags bis freitags von 7:30 - 12:30 Uhr
    montags und mittwochs von 14:00 - 16:00 Uhr
    dienstags und donnerstags von 14:00 - 18:00 Uhr
    (stadtplanung@wuerselen.de) eingesehen werden.

Die Unterlagen werden parallel gemäß § 27a VwVfG NRW, d. h. mit Beginn der Offenlage bis zum Ende der Einwendungsfrist auf folgender Internetseite der Bezirksregierung Köln zugänglich gemacht:

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/bekanntmachungen

Jede/r deren/dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 1 und 2 UVPG bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen, d. h. bis einschließlich 17.08.2026, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Aachen, Maria-Theresia-Allee 38, 52064 Aachen, der Stadt Stolberg (Rhld.), Zweifaller Straße 277, 52224 Stolberg, der Stadt Würselen, Morlaixplatz 1, 52146 Würselen oder bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-8, 50667 Köln Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die Stadt Aachen, die Stadt Stolberg (Rhld.), die Stadt Würselen oder die Bezirksregierung Köln zu richten. Einwendungen können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter Signatur erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: einwendungen54@bezreg-koeln.nrw.de.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist, d. h. bis 17.08.2026, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

Mit Ablauf der Frist sind für dieses Verwaltungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwVfG NRW alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen werden der WAG sowie – soweit erforderlich – weiteren Fachbehörden bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig gegen den Antrag erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW sowie Stellungnahmen der Behörden zu dem Antrag mit der Trägerin des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich verhandelt.

Die Trägerin des Vorhabens, die Behörden und jene, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit angemessener Frist eingeladen.

Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt gemacht wird.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendung erhoben haben, können sich durch eine/n Bevollmächtigte/n im Termin vertreten lassen. Diese/r hat ihr/seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer bzw. eines Beteiligten (Betroffenen) auch ohne sie/ihn verhandelt werden kann.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Verfahrens durch die Bezirksregierung Köln entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

Köln, den 27. Mai 2026

Im Auftrag
Gez. Fischer